§ 1 Allgemeines
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 7 Abs. (1) der Satzung aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem 3. Vorsitzenden
(2) Gemäß § 7 Abs. (6) der Satzung muss mindestens ein Vorstandsmitglied Tauchlehrer im lehrenden Status bei einem international
anerkannten Tauchsportverband sein. Ein weiteres Vorstandsmitglied muss Divemaster oder höher im lehrenden Status bei einem
international anerkannten Tauchsportverband sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Tauchclub Zauberwelten e.V. nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der
Geschäftsordnung.
§ 2 Entscheidungen des Gesamtvorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in seiner Gesamtheit über die grundsätzliche Arbeit des Vereins sowie außerdem
a. in Angelegenheiten, für die das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den Gesamtvorstand vorsehen,
b. über grundsätzliche Fragen der Organisation, der Geschäftspolitik sowie der mittelfristigen Investitions- und Finanzplanung des Vereins,
c. über die Einberufung der ordentlichen und ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung und über Anträge und Vorschläge des Vorstands
zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,
d. die Erteilung und den Widerruf von Prokura und Generalhandlungsvollmacht,
e. sämtliche Grundstücksgeschäfte, sowohl Verpflichtungs- als auch Erfüllungsgeschäfte, einschließlich der Belastung, der Veräußerung
und des Erwerbs von Grundstücken,
f. die Aufnahme von Krediten, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen,
g. die Gewährung und die Zusage von Krediten sowie die Einräumung von Sicherheiten aus dem Vereinsvermögen für Dritte,
h. die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen
i. die Einräumung von Sonderleistungen gegenüber Vereinsmitgliedern oder freien Mitarbeitern, durch die diesen Versorgungsleistungen,
Tantiemen oder sonstige Ansprüche eingeräumt werden,
j. Verpflichtungshandlungen von über EUR 2.000,00,
k. der Abschluss, die Aufhebung und die Änderung von Verträgen mit verschwägerten oder verwandten Personen eines Vorstands,
l. die Eröffnung und die Aufgabe von Filialen bzw. Zweigniederlassungen.
(2) Der Gesamtvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Umsetzung der Beschlüsse und der Ausführung von Maßnahmen
beauftragen, die dem Gesamtvorstand obliegen.
§ 3 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Er hat diese viermal pro Kalenderjahr sowie auf Verlangen eines Mitgliedes
des Vorstandes einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds können Beschlüsse auch außerhalb
von Sitzungen schriftlich oder telefonisch – auch kombiniert – gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich
widerspricht. Schriftlich im Sinne dieser Vorschrift sind nur unterschriebene Stimmabgaben, wobei eine Telefaxunterschrift oder qualifizierte
elektronische Signatur genügt. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur, Textform, Telegramm bzw. Telex werden nicht zugelassen.
(3) Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern erfolgen in der Regel außerhalb von Sitzungen telefonisch oder am Rande des
regelmäßigen Schwimmbadtrainings. Der Beschluss über die Aufnahme eines Mitgliedes ist nur im Falle einer Ablehnung schriftlich zu
dokumentieren.
(4) Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vorbereitet und unter
Mitteilung der Tagesordnung unter einer Frist, die in der Regel 10 Arbeitstage nicht unterschreiten soll, einberufen und geleitet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(6) Abwesende Mitglieder des Vorstands können an Beschlussfassungen des Vorstands dadurch teilnehmen, dass sie nach den Regelungen
von § 3 Abs. (2) ihre Stimme einreichen.
(7) Der Vorstand beschließt mit zwei Drittel Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen, soweit nicht das Gesetz ein
anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
(8) Die in § 2 Abs. (1) Satz d - f aufgeführten Beschlüsse sind nur durch einstimmigen Beschluss der an der Beschlussfassung teilnehmenden
Stimmen möglich.
(9) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll von einem Vorstandsmitglied oder einer anderen beauftragten Person anzufertigen, aus
der sich der Ort, der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung sowie die gestellten Beschlussanträge, der wortlaut der gefassten
Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen) ergeben. Das
Sitzungsprotokoll ist im Umlaufverfahren in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorstandssitzung zu genehmigen.
(10) Beschlüsse können als gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßend nur angefochten werden innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des
Sitzungsprotokolls gemäß vorstehenden Absatzes bzw. Mitteilung des Ergebnisses im Falle schriftlicher Abstimmung.
§ 4 Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Unbeschadet der Regelungen des § 3 Abs. (6) entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 5 Gültigkeit
Die Geschäftsordnung des Vorstands tritt mit Wirkung zum 15. Februar 2004 in Kraft und behält bis zu ihrer Änderung ihre Gültigkeit.
Festgestellt am 15. Februar 2004
Unterschriften

WebMaster: Andreas Haars - info@tauchclub-zauberwelten.de
© copyright 2004 - Sandra und Andreas Haars
Erstveröffentlichung: 22.02.2004
Letzte Aktualisierung: 16.05.2004
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