§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und führt den Namen "Tauchclub Zauberwelten e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tauchsports (Gerätetauchen, Schnorcheltauchen sowie Apnoe-Tauchen) und des damit verbundenen Konditionstrainings, insbesondere auch die Förderung von Tauchen als Betriebssport. Er bietet hierzu regelmässige Trainingsaktivitäten an, führt Tauchausbildungen durch, organisiert Tauchreisen sowie Vorträge / weiterführende Schulungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Massnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied auf dem Postweg zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer
nächsten Versammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschliessungsbeschluss.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(6) Stimmberechtigt in den Versammlungen des Vereins sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit und nur mit einer ununterbrochenen
Mitgliedschaftsdauer von mindestens 3 Monaten.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der
Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreit.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie nach § 27 BGB
Abs. 2 eine grobe Pflichtverletzung begangen haben oder unfähig sind, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen.
(5) Es können nur volljährige Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
(6) Mindestens ein Vorstandsmitglied muss Tauchlehrer im lehrenden Status bei einem international anerkannten Tauchsportverband sein. Ein
weiteres Vorstandsmitglied muss Divemaster oder höher im lehrenden Status bei einem international anerkannten Tauchsportverband sein.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder oder per E-Mail an die letztbekannte E-Mail Adresse möglichst im
ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann
die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Genehmigung der Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen, soweit diese 10% pro Jahr übersteigen,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
10% der Mitglieder, mindestens 3 Mitglieder, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Änderungen des Zwecks des Vereins sowie der Auflösung des Vereins
unterliegen den gesetzlichen Regelungen der §§ 33, 41, 71 und 74 BGB.
(5) Stimmenthaltungen gelten wie nicht anwesende Mitglieder. Es werden nur die abgegebenen ‚Ja' und ‚Nein' Stimmen gezählt.
(6) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch
Stimmzettel.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen gegen das Protokoll
bedürfen der Schriftform und können nur innerhalb eines Monats, nachdem selbiges zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und sind am 1. eines jeden Quartals im voraus fällig. Die Festsetzung der Monatsbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß § 8 Abs. 2 (d). Die Vorstandschaft ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Tauchsports zu verwenden hat.
Festgestellt am 30. Januar 2004
Unterschriften

WebMaster: Andreas Haars - info@tauchclub-zauberwelten.de
© copyright 2004 - Sandra und Andreas Haars
Erstveröffentlichung: 22.02.2004
Letzte Aktualisierung: 16.05.2004
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